Plausibilitätsprüfung

Wertpapierdienstleistungsunternehmen – dazu zählen Vermögensverwaltungen, Banken, Sparkassen und Haftungsdächer – müssen seit Juni 2012 eine sogenannte „Geeignetheitsprüfung“ für geschlossene Fonds durchführen, die sie anbieten und empfehlen.

Dazu hat der Gesetzgeber im Wertpapierhandelsgesetz (§ 21 Absatz 4) geregelt: „Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.“

Auch Finanzdienstleister mit einer Gewerbeberechtigung nach § 34f der Gewerbeordnung müssen für die von ihnen empfohlenen Produkte eine Geeignetheitsprüfung vornehmen.

Die gesetzlich definierte Geeignetheitsprüfung beinhaltet auch eine wirtschaftliche Plausibilitätsprüfung. Außerdem ist die Pflicht zur wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung in den vergangenen Jahren durch mehrere höchstrichterliche Urteile  bestätigt worden. Das gilt laut jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Treuhandkommanditisten der Fondsgesellschaften. Der Finanzberater kann die Pflicht umgehen, indem er den Kunden schriftlich darüber aufklärt, dass er keine inhaltliche Produktprüfung vorgenommen hat. Das widerspricht jedoch einer ganzheitlichen Beratung.

Das DIK empfiehlt allen Anlageberatern und Vermittlern, die notwendige Produktprüfung eigenständig und sorgfältig durchzuführen. Rechtliche Aspekte und das Handeln im Interesse der Investoren rechtfertigen den dafür notwendigen hohen Aufwand. Gerade in diesem Punkt unterstützt das DIK die Finanzberater mit produktbezogenen Arbeitspapieren zur wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung.

Wie ist ein Arbeitspapier für Plausibilitätsprüfung aufgebaut?
  • Das Arbeitspapier enthält unter (1) Fondsdaten u. a. Informationen über die Geschäftstätigkeit der Emittenten, die prognostizierte Gesamtausschüttung, die erwartete Rendite innerhalb des Prognosezeitraumes und die prognostizierte Laufzeit

  • Unter (2) DIK-Berechnungen und Parameter werden u. a. die Substanzquote und die initialen und die jährlichen Kosten (TER) der Vermögensanlage ausgewiesen. Diese Angaben sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des vorliegenden Beteiligungsangebotes geeignet.

  • Unter (3) DIK-Kommentar werden die Vor- und Nachteile der Vermögensanlage dargestellt.

  • Unter (4) Urteile anderer Analysehäuser werden die Meinungen und Ratings anderer Marktteilnehmer aufgelistet.

  • Unter (5) Ergebnis der Prüfung sollte nach der persönlichen Überprüfung der obigen Angaben das Ergebnis Ihres Prüfprozesses stehen.

Die Plausibilitätsprüfung ist am einfachsten, wenn die konkreten Investitionen des geschlossenen Fonds feststehen und eine detaillierte Prognoserechnung vorliegt. Stehen die Investitionen bei Auflage des Fonds nicht oder nur teilweise fest („Blindpool“ oder „Semi-Blindpool“), müssen sowohl das Investitionskonzept als auch die Investitionskriterien unter die Lupe genommen werden.
Der Finanzberater sollte beispielsweise hinterfragen, ob die Investitionskriterien zu den Zielrenditen des Fonds passen und ob die Kostenstruktur mit den Anlagezielen vereinbar ist. Eine wesentliche Frage ist in diesem Zusammenhang, wie hoch die Assetrendite sein muss, damit der Fonds seine Zielrendite unter Berücksichtigung aller Kosten erreicht.

Ein Musterbeispiel eines Arbeitspapiers zur Plausiblitätsprüfung finden Sie hier (Link).

Wie viel kostet ein Arbeitspapier zur Plausibilitätsprüfung?

Das DIK stellt für ein personalisiertes Arbeitspapier eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro (zzgl. MwSt.) pro Berater in Rechnung. Es ist grundsätzlich möglich, dass der Fondsinitiator die Gebühr für seine Berater übernimmt. Die Erstellung des Arbeitspapier bleibt grundsätzlich, auch bei Kostenübernahme vom Anbieter, unabhängig.

Wie kann ich ein Arbeitspapier zur Plausibilitätsprüfung bestellen?

Zur Bestellung einer wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung gelangen Sie HIER.

Eine Auswahl an Urteilen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mehrfach intensiv mit Produktanalysen und Plausibilitätsprüfungen bei geschlossenen Fonds beschäftigt. Tenor der Entscheidungen: Berater und Vermittler müssen die Produkte, die sie empfehlen, genau prüfen. Lesen Sie hier Auszüge aus einigen BGH-Urteilen:

BGH 11.10.2016: Az. XI ZR 14/16
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 – III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239, vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02BGHZ 158, 110, 116, vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10, aaO, und vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13, aaO).

BGH 17.02.2011: Az. III ZR 144/10
„Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.“

Der BGH hat demzufolge entschieden, dass der Berater nicht nur den Prospekt, sondern alle Unterlagen, die er Kunden im Rahmen der Anlageberatung aushändigt, auf ihre Plausibilität prüfen muss. Dabei ist auf die Schlüssigkeit der Unterlagen sowie auf die sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit zu achten.

BGH 13.01.2000: Az. III ZR 62/99 und BGH 13.01.2000: Az. III ZR 62/99
„Liegen die zur objektiven Beurteilung des Anlageprodukts erforderlichen Daten nicht vor, oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Angaben nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten offenlegen.“

BGH 05.03.2009: Az. III ZR 17/08
„Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen [ ] Der Anleger wird deshalb regelmäßig erwarten können, dass der spezialisierte Anlagevermittler die Plausibilität der Prospektangaben überprüft.“

Der BGH hat mehrfach entschieden, dass allein der Hinweis des Beraters und Vermittlers auf eine extern durchgeführte Plausibilitätsprüfung nicht zur Enthaftung gegenüber seinem Kunden führt. Trotz vorliegender Analysen von Dritten muss der Finanzdienstleister die Produkte grundsätzlich eigenständig prüfen.

Das DIK hat daher das Arbeitspapier zur wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung entwickelt, mit dem ein Finanzdienstleister seinen internen Prüfprozess optimieren kann.

Zur Bestellung der wirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung kontaktieren Sie uns bitte.